
(lat.) ist im klassischen römischen Recht der Besitz nach zivilem Recht, der seinen Ausgang von derjenigen tatsächlichen Herrschaft über eine Sache nimmt, die beim Herausgabeverfahren (Vindikation) auf Seiten des Gegners vorausgesetzt wird.Kaser §§ 19 II, 25 II; Köbler, DRG 39
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